In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2005 vom 19. Mai 2006 wurde der von der Pflichtigen in ihrer Steuererklärung geltend gemachte Abzug für Weiterbildungs- und Ausbildungskosten betreffend Nachdiplomkurs Forensik II in der Höhe von Fr. 9'129.-- auf Fr. 550.-- gekürzt mit der Begründung, der Studiengang Forensik II stelle gemäss kantonaler Praxis keine berufsbedingte Weiterbildung, sondern eine Ausbildung dar. 2. Mit Einsprache vom 19. Oktober 2006 machte die Pflichtige geltend, dass das in Angriff genommene Nachdiplomstudium als Weiterbildung anzusehen sei.