{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_039-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb371e78-12dd-4826-a163-7350d6ad654f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "88e80628f88d61e6694accd8be6bf71f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["039/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:22", "Checksum": "a638374fe71533929221b93480c14eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007\nRegeste:\nDer Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich.\n\n\n5. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Qualifizierung des Studiengangs durch den Kanton Basel-Landschaft (als Arbeitgeber der Rekurrentin) als Weiterbildung im Sinne des Personalgesetzes für das Gericht unbeachtlich ist. Die im Steuer- und im Personalgesetz verwendeten Begriffe der Aus- und Weiterbildung sind nicht deckungsgleich. Dies ist prima vista ersichtlich aus der Tatsache, dass das Steuerrecht den in § 46 PersonalG verwendeten Begriff der Fortbildung nicht kennt. Darüber hinaus definiert § 47 PersonalG eine Weiterbildung als Massnahme, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. Dies entspricht in groben Zügen der bundesgerichtlichen Definition einer Ausbildung im Sinne des Steuerrechts (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2).\n6. (…)\nEntscheid Nr. 039/2007 vom 27.04.2007"}