{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_039-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb371e78-12dd-4826-a163-7350d6ad654f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "88e80628f88d61e6694accd8be6bf71f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["039/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:22", "Checksum": "a638374fe71533929221b93480c14eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007\nRegeste:\nDer Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich.\n\n\n4. Vorliegend ist die Rekurrentin beim Statthalteramt Y als Untersuchungsbeamtin tätig. Im Hinblick auf die im Zuge der Erneuerung der Strafprozessordnung zu erwartenden Reformen besuchte sie den Studiengang Forensik II an der Hochschule für Wirtschaft A., welche ein Bestandteil der Hochschule Zentralschweiz (früher: FH Zentralschweiz) ist.\na) Universitäten und Fachhochschulen kommt nicht die Funktion zu, ihre Studenten für bestimmte Berufe auszubilden. Vielmehr vermitteln sie eine breit angelegte, fundierte und überdies wissenschaftlich orientierte Ausbildung. Ihre Absolventen verfügen daher nicht nur über ein Wissen, dass eine breite Berufswahl ermöglicht, sondern erhalten auch die Möglichkeit, eine akademische Karriere anzustreben. Dementsprechend werden Titel, die auf dem Niveau einer Fachhochschule bzw. Universität erworben werden, selbst im Falle einer akademischen Vorbildung, in konstanter Praxis als Ausbildung behandelt und nicht zum Abzug zugelassen. Als nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise jene eines Juristen zum Erwerb des Anwaltspatents (Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft [StGE] Nr. 49/2000 vom 12. Mai 2000), einer Psychologin zur Erlangung der Bewilligung zur Ausübung des Berufes der selbständigen Psychotherapeutin (StGE Nr. 143/2001 vom 28. September 2001, $www.bl.ch/steuergericht; StGE Nr. 163/2005 vom 4. November 2005), eines Arztes oder einer Ärztin zur Erlangung des Titels des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. XVII, S. 195 ff.; BGE 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005, ) oder eines diplomierten Betriebsökonomen HWV zum Master of Business Administration (BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, ). Dagegen qualifizierte das Gericht die Aufwendungen für den Besuch des Intensivstudiums KMU-HSG als Weiterbildungskosten, da der Kurs inhaltlich auf die praktischen Bedürfnisse von Personen zugeschnitten war, die Erfahrung in der Führung einer KMU hatten und auch Nicht-Akademikern offen stand (vgl. StGE Nr. 171/2005 vom 18. November 2005).\nb) Das von der Rekurrentin absolvierte Nachdiplomstudium \"Forensik II\" setzt sich gemäss Art. 1 des Studienreglementes vom 1. Oktober 2005 (…) aus 500 Lektionen zusammen, erstreckt sich berufsbegleitend über ca. 18 Monate und wird durch eine Diplomarbeit abgeschlossen, die ihrerseits einen weiteren Aufwand von rund 300 Lektionen erfordert. Der Studiengang richtet sich gemäss Prospekt der Fachhochschule ausschliesslich an Untersuchungsbeamtinnen und -beamten.\nInhaltlich wird ein für Nachdiplomstudien an Fachhochschulen und Universitäten übliches breites Spektrum an Wissen und Know-How vermittelt, das gemäss Kursbeschrieb auf die Bedürfnisse von Personen abgestimmt ist, die in einer Strafverfolgungsbehörde tätig sind. Jedoch ist der Kurs nicht auf bestimmte Funktionen zugeschnitten, sondern deckt eine Palette von Themen ab, welche dem Personal in verschiedenen Positionen auf verschiedenen Ebenen solcher Behörden von Nutzen sein können, so insbesondere die Themenblöcke \"Kommunikation und Führung\" und \"Führung im Strafverfahren\".\nDaraus ergibt sich, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Nachdiplomstudium und der gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit wohl gegeben ist, sich jedoch über die aktuelle berufliche Position der Rekurrentin hinaus erstreckt und ihr daher in Zukunft den Zugang zu weiteren Berufsfeldern innerhalb der Strafverfolgungsbehörden ermöglichen könnte. Dies wird durch die Aussage der Rekurrentin selbst bekräftigt, wonach ihr das strittige Nachdiplomstudium die mögliche künftige Übernahme zusätzlicher beruflicher Funktionen ermöglichen soll, die sie andernfalls nicht wahrnehmen könnte. Nach ihren Aussagen zeichne sich im Rahmen der Reorganisation der kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Aufwertung der aktuell von ihr besetzten Position ab. Mit dem Studiengang habe sie gerade bezweckt, ihren Wissenstand vorsorglich der zu erwartenden neuen Situation anzupassen.\nc) Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt sodann zur Führung des eidgenössisch anerkannten Titels \"Master of Advanced Studies in Forensics\". Der Zweck der Verleihung eines Titels ist gerade jener, die Absolventen für den Arbeitsmarkt als Personen mit besonderen Fähigkeiten zu kennzeichnen und ihnen so den Zugang zu Berufen zu ermöglichen, welche sie ohne diesen Titel nicht oder nur schwer erreichen könnten. Auch wenn es der Rekurrentin nach eigener Aussage nicht um den Titel als solchen ging, öffnet ihr dessen Aneignung dennoch die vorstehend erwähnten Vorteile. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten spielt es keine Rolle, ob die durch das absolvierte Nachdiplomstudium eröffneten neuen beruflichen Möglichkeiten realisiert werden oder nicht.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im Sinne der Erwägungen der an der Hochschule für Wirtschaft A. (…) absolvierte Studiengang Forensik II, welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, als Ausbildung im Sinne von § 29 Abs. 3 StG zu qualifizieren ist und die damit verbundenen Kosten folglich nicht als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes von den steuerbaren Einkünften zum Abzug zugelassen werden können, weshalb der Rekurs abzuweisen ist."}