{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_039-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb371e78-12dd-4826-a163-7350d6ad654f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "88e80628f88d61e6694accd8be6bf71f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["039/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:22", "Checksum": "a638374fe71533929221b93480c14eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007\nRegeste:\nDer Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich.\n\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2006, wonach Nachdiplomstudiengänge gemäss Praxis grundsätzlich als Ausbildung anzusehen seien. Diese Ansicht würde auch durch die Tatsache gestützt, dass der Kanton Basel-Landschaft die Kosten des Nachdiplomstudiums nicht übernehme, da es sich hierbei um eine Weiterbildung im Sinne des Personalgesetzes handle. Im Gegensatz zum Steuerrecht stellen Weiterbildungen im Sinne des Personalgesetzes Massnahmen dar, welche einen Mitarbeiter dazu befähigten, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin durch den absolvierten Ausbildungsgang einen eigenständigen Berufsabschluss bzw. Titel erworben habe, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert werde und die Berufsaussichten der Rekurrentin erheblich verbessere.\n6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Rekurrentin wies in Erweiterung ihrer Begründung darauf hin, dass insbesondere auch die Dauer des Nachdiplomstudiums Forensik II nicht als unverhältnismässig lange für eine Weiterbildung angesehen werden könne, da der tatsächliche Aufwand während der drei Jahre lediglich etwa 75 Tage betragen habe.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die von der Pflichtigen für das Jahr 2005 geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 9'129.-- für den Studiengang \"Forensik II\" an der Hochschule für Wirtschaft A. (…) als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes vom steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen sind, bzw. ob der fragliche Studiengang eine Weiterbildungsoder eine Ausbildungsmassnahme darstellt.\n3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können u.a. bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten als Erwerbsunkosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.\na) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ). Gemäss konstanter Rechtsprechung gelten Auslagen für eine Fortbildung, die den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar den Umstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, nicht als Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, ).\nb) Als Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz Weiterbildungskosten abziehen, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und die die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1).\nIm Wesentlichen ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehört insbesondere auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei auf den aktuell ausgeübten Beruf abzustellen (vgl. BGE 2A.671/2004, E. 3.2).\nc) Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen Lehrgängen, deren Kosten aus steuerrechtlicher Sicht Weiterbildungskosten darstellen, und solchen, deren Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind, ist demnach, ob diese objektiv darauf ausgerichtet sind, den Rekurrenten zu befähigen, den in seinem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld an ihn gestellten Anforderungen besser gerecht zu werden, oder ob er damit Fähigkeiten erwirbt, welche es ihm ermöglichen, auf die Dauer berufliche Positionen zu besetzen, die ihm mit seiner bisherigen Ausbildung verschlossen gewesen wären (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Dezember 2006, E. 4.2)."}