{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_039-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb371e78-12dd-4826-a163-7350d6ad654f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "88e80628f88d61e6694accd8be6bf71f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["039/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 039/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:22", "Checksum": "a638374fe71533929221b93480c14eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 039/2007\nRegeste:\nDer Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren. \r Die Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. April 2007 (039/2007)\nDer Lehrgang \"Forensik II\", welcher mit dem Titel \"Master of Advanced Studies in Forensics\" abgeschlossen wird, ist auch für einen Juristen als Ausbildung zu qualifizieren.\nDie Bezeichnung \"Weiterbildung\" im Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ist für das Gericht nicht verbindlich und ist mit dem steuerrechtlichen Begriff der Weiterbildung nicht deckungsgleich.\n07-039 Weiterbildung/Ausbildung: Lehrgang \"Forensik II\"\nSachverhalt:\n1. Die Pflichtige hat vor 10 Jahren das Jurastudium abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2001 ist sie in Y beim Statthalteramt als Untersuchungsbeamtin tätig. Im Herbst 2002 absolvierte sie den 18-tägigen Nachdiplomkurs Forensik I an der Hochschule für Wirtschaft A. (…). Am selben Ort absolvierte sie im Jahr 2005 den drei Semester dauernden Nachdiplomkurs Forensik II. In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2005 vom 19. Mai 2006 wurde der von der Pflichtigen in ihrer Steuererklärung geltend gemachte Abzug für Weiterbildungs- und Ausbildungskosten betreffend Nachdiplomkurs Forensik II in der Höhe von Fr. 9'129.-- auf Fr. 550.-- gekürzt mit der Begründung, der Studiengang Forensik II stelle gemäss kantonaler Praxis keine berufsbedingte Weiterbildung, sondern eine Ausbildung dar.\n2. Mit Einsprache vom 19. Oktober 2006 machte die Pflichtige geltend, dass das in Angriff genommene Nachdiplomstudium als Weiterbildung anzusehen sei. In ihrer Begründung führte sie aus, ihr sei anlässlich des achtzehntägigen Kurses Forensik I mitgeteilt worden, der damals in Planung befindliche Studiengang Forensik II werde für Personen, welche in der Strafuntersuchung tätig seien, die Weiterbildung schlechthin darstellen. Bis zu dessen Einführung hätte es überdies in der Schweiz keine Weiterbildungsmöglichkeit für Untersuchungsbeamtinnen gegeben. Auch habe sich der Kanton Basel-Landschaft als Arbeitgeber nicht an den Kosten beteiligt. Gemäss Begründung des Kantons Basel-Landschaft stelle der fragliche Studiengang eine Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (PersonalG) dar. Sodann könne es keine Praxis bezüglich dieses Studienganges geben, da es sich dabei um eine neue Weiterbildung handle, die es in dieser Form bisher nicht gegeben habe. Schliesslich sei das Jura-Studium als ihre Ausbildung anzusehen, welche sie schon vor zehn Jahren abgeschlossen habe.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 30. November 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, Lehrgänge im universitären oder Fachhochschulumfeld würden generell von Praxis und kantonaler Rechtsprechung als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert. Als Weiterbildungen würden gemäss kantonaler Praxis lediglich Massnahmen anerkannt, die mit dem gegenwärtigen Beruf der Steuerpflichtigen zusammenhingen und welche die Steuerpflichtige für angezeigt halte, um ihre beruflichen Chancen zu wahren, dienten sie doch dem Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufs. Als Indizien für eine Ausbildung würden dagegen eine längere Dauer der Bildungsmassnahme oder der Erwerb eines beruflichen Titels gelten. Ausserdem seien unter Weiterbildungen gemäss § 47 Abs. 1 PersonalG Massnahmen zu verstehen, die eine Mitarbeiterin befähigten, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben und sei daher mit dem Begriff der Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinne nicht identisch. Schliesslich sei nicht zuletzt auch deshalb von einer Ausbildung auszugehen, weil der fragliche Lehrgang im akademischen Umfeld anzusiedeln sei und mit einem akademischen Titel abschliesse.\n4. Mit Rekurs vom 29. Dezember 2006 gelangte die Pflichtige ans Steuergericht mit dem Begehren, der Einsprache-Entscheid vom 30. November 2006 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Abzug für berufsbedingte Weiterbildungskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 9'129.-- zu gewähren. Dies unter o/e Kostenfolge. In ihrer Begründung machte die Rekurrentin geltend, dass aufgrund der durch die neue Strafprozessordnung absehbaren Restrukturierung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden künftig damit gerechnet werden müsse, dass Untersuchungsbeamten die von ihnen betreuten Fälle vor Gericht selber vertreten würden. Sie müsse sich daher die entsprechenden Fähigkeiten aneignen, wenn sie ihre beruflichen Chancen für die Zukunft sichern wolle. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit neue Fähigkeiten im Sinne einer Ausbildung erworben würden. Vielmehr sei der Studiengang Forensik II notwendig gewesen, um ihr Wissen \"a jour\" zu halten und dadurch ihre berufliche Stellung zu wahren. Die generelle Qualifizierung von Lehrgängen im universitären oder Fachhochschulumfeld als Ausbildung, müsse zudem als willkürlich bezeichnet werden, da es gemäss Steuergesetz und -verordnung nicht auf den Ort der Weiterbildung ankomme."}