Für eine analoge Beurteilung des Falles, was im Ergebnis dann zu einer Annäherung des Mietzinses an den Eigenmietwert führen würde, besteht somit letztlich auch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften keine Veranlassung. Ausserdem ist im Eigenmietwert der Inkonvenienzabzug nicht berücksichtigt. 6. Aus dem bisher gesagten folgt, dass sich das Steuergericht auf die Mietwertschätzung der B. AG vom 9. Januar 2008 abstützt und den Mietwert in Höhe von Fr. 1'230.-- als zutreffend erachtet. Die im Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 20. November 2007 verfügte Aufrechnung in Höhe von Fr. 9'400.-- ist entsprechend der Mietwertschätzung der B. AG vom 9. Januar 2008 auf Fr. 7'620.-- (=