Eine Reduktion der Miete von Fr. 1'222.-- um 50 % auf Fr. 611.-- kommt aufgrund dieser Ausführungen nicht in Frage. 5. Nach Ansicht der Steuerverwaltung müsse zur Beurteilung des vorliegenden Falles der Eigenmietwert herangezogen werden. Dazu verweist sie an der Verhandlung auf die Kurzmitteilung Nr. 165 E vom 21. April 2008 sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Vorzugsmietzinsen für Verwandte und legt gleichzeitig eine Berechnung des Eigenmietwertes für die hier in Frage stehende Liegenschaft ins Recht. Zwar handle es sich hier nicht um Verwandte jedoch um nahestehende Dritte, weshalb der vorliegende Fall entsprechend zu beurteilen sei.