Allerdings wird in dieser Verordnung nicht von einer Normmietfläche ausgegangen, wie dies im Schätzungsbericht der Fall ist. Die in der Schätzung vorgenommene Kalkulation mit Hilfe der Normmietfläche diente einer besseren Vergleichbarkeit zwischen den Objekten. Die Mietwertschätzung geht somit unter Berücksichtigung der Flächenreduktion von 6 %, insgesamt sogar von einem Abzug von 26 % aus. Insofern besteht zwischen der Mietwertschätzung und der Verordnung, welche einen Inkonvenienzabzug von 25 % vorsieht, nur eine geringe Abweichung. Gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung haben zudem die Mietzinse grundsätzlich quartier- und ortsüblichen Verhältnissen zu entsprechen.