Es ist somit festzustellen, dass kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt. Aus all dem bisher gesagten folgt, dass auch der Eventualantrag des Vertreters der Pflichtigen vollständig abzuweisen ist. 4. Subeventualiter stellt der Vertreter der Pflichtigen den Antrag, mangels Erheblichkeit auf eine Aufrechnung zu verzichten. Sodann stellt er subsubeventualiter den Antrag die Aufrechnung auf Fr. 3'192.-- zu beschränken. Beide Anträge erfordern eine Antwort, der eine quantitative Beurteilung der Aufrechnung voranzugehen hat, weshalb die beiden Anträge zusammengefasst und gemeinsam erörtert werden.