Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 kann der Steuerpflichtige gegen den Einsprache-Entscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Vorliegend ist der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 20. November 2007 angefochten, weshalb die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in die Zuständigkeit des Steuergerichts fällt. Gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m.