16 DGB N 20). Als Naturaleinkommen kommen Sachleistungen in Betracht wie die unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stehende Dienstwohnung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 16 N 73f.). Die Nutzung der Dienstwohnung hängt vorliegend unmittelbar mit dem Anstellungsverhältnis zusammen, was bedeutet, dass der Pflichtige nur aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses in den Genuss der vergünstigten Dienstwohnung gelangt.