sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Abs. 2). Steuerbar sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. c) Die Form in welcher Einkünfte zufliessen ist unerheblich. Besteuert werden nicht nur Geldeinkünfte, sondern auch Naturaleinkünfte. Das sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen in der Form von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen zufliessen.