Der Arbeitsvertrag mit der Gemeinde X. enthalte lediglich die Summe des Bruttolohns und die Lohnklasse, nicht jedoch die Wohnung. Der Pflichtige zahle für die Wohnung Mietzins, was eine Ausgabe darstelle und demzufolge auch nicht als Steuersubstrat qualifiziert werden könne, weshalb es sich vorliegend nicht um ein steuerrechtliches Problem handle. b) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Abs. 2).