Aus den Erwägungen: 1. Im Hauptantrag macht der Vertreter der Pflichtigen an der heutigen Verhandlung geltend, es handle sich vorliegend nicht um ein steuerrechtliches Problem, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. a) Nach Ansicht des Vertreters der Pflichtigen handelt es sich bei der vergünstigten Dienstwohnung nicht um Lohnbestandteil. Der Arbeitsvertrag mit der Gemeinde X. enthalte lediglich die Summe des Bruttolohns und die Lohnklasse, nicht jedoch die Wohnung.