Zur Begründung machte er geltend, dass die Dienstwohnung nicht mehr Wert sei, als der von ihm effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 781.--. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 20. November 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie die Aufrechnung von Fr. 13'428.-- auf Fr. 9'400.-- reduzierte. Zur Begründung führte sie aus, die Rückfrage der Veranlagungsbehörden bei der Liegenschaftsverwaltung in X. habe ergeben, dass der Marktwert des betroffenen Einfamilienhauses Fr. 1'900.-- betrage. Die Differenz vom Marktwert zum bezahlten Mietzins betrage demnach monatlich Fr. 1'119.--. Dieser Betrag stelle eine Gehaltsnebenleistung dar.