{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_038-2008_2008-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=16f35e10-18bd-485b-b6bc-8b6f5fd112d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "0ea2fdbb21584c8b01459619280aadc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["038/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:57", "Checksum": "0d87174afb2dc72e9173a7a7e10c7e46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 038/2008\nRegeste:\nSteht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen\n\n\nLaut § 7 der Verordnung über die Vermietung von Wohnungen und Zimmern vom 7. November 1995 (SGS 157.21), die im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft stehen, beträgt der Inkonvenienzabzug sogar 25 %. Allerdings wird in dieser Verordnung nicht von einer Normmietfläche ausgegangen, wie dies im Schätzungsbericht der Fall ist. Die in der Schätzung vorgenommene Kalkulation mit Hilfe der Normmietfläche diente einer besseren Vergleichbarkeit zwischen den Objekten. Die Mietwertschätzung geht somit unter Berücksichtigung der Flächenreduktion von 6 %, insgesamt sogar von einem Abzug von 26 % aus. Insofern besteht zwischen der Mietwertschätzung und der Verordnung, welche einen Inkonvenienzabzug von 25 % vorsieht, nur eine geringe Abweichung. Gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung haben zudem die Mietzinse grundsätzlich quartier- und ortsüblichen Verhältnissen zu entsprechen.\nAuch wenn diese Verordnung nur die Festlegung der Mietzinse und Wohnnebenkosten für kantonseigene Liegenschaften regelt und somit nicht direkt auf Gemeindeliegenschaften angewendet werden kann, so gibt sie doch einen Hinweis auf analoge Verhältnisse und ist somit zumindest als Indiz für die Berechnung von Inkonvenienzabzügen zu betrachten.\nc) Der Vertreter der Pflichtigen beantragt, die monatliche Miete von Fr. 1'222.-- um 50 % auf Fr. 611.-- zu reduzieren und die Aufrechnung auf Fr. 3'192.-- zu beschränken. Gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verbandes des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), welche der Vertreter der Pflichtigen an der heutigen Verhandlung ins Recht legte, ist für die Dienstwohnung ein angemessener Wohnungszins vorzusehen. Weiter ist bei der Festsetzung des Mietzinses darauf zu achten, dass die Inkonvenienzen gebührend berücksichtigt werden. Der Mietzins sei gemäss diesen Empfehlungen gegenüber dem ortsüblichen Zins für eine vergleichbare Wohnung um mindestens 50 % zu reduzieren. Hiezu ist festzuhalten, dass die Richtlinien des VPOD keine Gesetzeswirkung entfalten. Einer Schätzung des Mietzinses anhand der konkreten Verhältnisse ist gegenüber der Empfehlungen des VPOD der Vorzug zu geben, umso mehr als die Mietwertschätzung der B. AG sich an die gesetzlichen Regelungen für die Liegenschaften des Kantons Basel-Landschaft anlehnt.\nAus diesen Erläuterungen ergibt sich demzufolge, dass auf eine Aufrechnung mangels Erheblichkeit nicht verzichtet werden kann. Die bis 30. September 2006 bezahlte Miete in Höhe von Fr. 595.-- beträgt weniger als die Hälfte der in der Schätzung ermittelten Miete in Höhe von Fr. 1'230.-- und ist deshalb eindeutig zu tief.\nEbenso wenig findet das Begehren des Vertreters der Pflichtigen, die Aufrechnung auf Fr. 3'192.-- zu beschränken, die Zustimmung des Gerichts. Eine Reduktion der Miete von Fr. 1'222.-- um 50 % auf Fr. 611.-- kommt aufgrund dieser Ausführungen nicht in Frage.\n5. Nach Ansicht der Steuerverwaltung müsse zur Beurteilung des vorliegenden Falles der Eigenmietwert herangezogen werden. Dazu verweist sie an der Verhandlung auf die Kurzmitteilung Nr. 165 E vom 21. April 2008 sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Vorzugsmietzinsen für Verwandte und legt gleichzeitig eine Berechnung des Eigenmietwertes für die hier in Frage stehende Liegenschaft ins Recht. Zwar handle es sich hier nicht um Verwandte jedoch um nahestehende Dritte, weshalb der vorliegende Fall entsprechend zu beurteilen sei. Gemäss den von der Steuerverwaltung eingereichten Berechnungen beträgt der Eigenmietwert im Fall der direkten Bundessteuer Fr. 21'960.--. Danach würde sich der monatliche Mietzins auf Fr. 1'830.-- belaufen.\nDie Steuerverwaltung anerkennt, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall von Vorzugsmietzinsen unter Verwandten handelt. Für eine analoge Beurteilung des Falles, was im Ergebnis dann zu einer Annäherung des Mietzinses an den Eigenmietwert führen würde, besteht somit letztlich auch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften keine Veranlassung. Ausserdem ist im Eigenmietwert der Inkonvenienzabzug nicht berücksichtigt.\n6. Aus dem bisher gesagten folgt, dass sich das Steuergericht auf die Mietwertschätzung der B. AG vom 9. Januar 2008 abstützt und den Mietwert in Höhe von Fr. 1'230.-- als zutreffend erachtet. Die im Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 20. November 2007 verfügte Aufrechnung in Höhe von Fr. 9'400.-- ist entsprechend der Mietwertschätzung der B. AG vom 9. Januar 2008 auf Fr. 7'620.-- (= Fr. 1'230.-- - Fr. 595.-- = Fr. 635.-- x 12) zu reduzieren und den Pflichtigen als geldwerte Leistung und somit als Einkommen für das Jahr 2006 aufzurechnen. Die Beschwerde ist aufgrund all dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.\n7. a) (…)\nb) (…)\nEntscheid Nr. 038/2008 vom 09.05.2008"}