{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_038-2008_2008-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=16f35e10-18bd-485b-b6bc-8b6f5fd112d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "0ea2fdbb21584c8b01459619280aadc3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["038/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:34", "Checksum": "2169225ef651e92f0291d3314d3f83fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 038/2008\nRegeste:\nSteht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen\n\n\nc) Des Weiteren sei nach Ansicht des Vertreters der Pflichtigen in der Aufrechnung der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten monatlichen Mietzinszahlungen und dem von der Steuerverwaltung ermittelten Marktwert auch ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV zu erblicken. Es sei niemand so stark betroffen wie sein Mandant, was eine Ungleichbehandlung darstelle.\nDer Umstand, dass andere Personen abweichend vom Gesetz behandelt wurden, gibt dem Steuerpflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, der eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Nur wenn die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt wird. Dabei dürfen freilich keine gewichtigen öffentlichen Interessen einer gesetzwidrigen Rechtsanwendung entgegenstehen. Vorausgesetzt wird im Weiteren, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit bewusst war und dennoch keine Anstalten traf, ihre Praxis zu ändern. Zudem hat derjenige, der eine rechtsungleiche Behandlung geltend macht, zu beweisen, dass und inwiefern die Behörde, die die angefochtene Entscheidung gefällt hat, in konkreten tatsächlichen und rechtlich gleich liegenden Fällen anders entschieden habe (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, VB zu Art. 109-121, N 96 mit weiteren Hinweisen).\nd) Gemäss der Darstellung des Vertreters der Pflichtigen habe die Steuerverwaltung bislang auf eine Aufrechnung der Differenz, zwischen Marktmiete und tatsächlich bezahltem Mietzins, was eine Naturalleistung des Arbeitgebers an den Pflichtigen darstellt und der Einkommenssteuer unterliegt, als Einkommen verzichtet. Die Aufrechnung ist nach dem Geschilderten demnach offensichtlich zu Unrecht unterlassen worden, wodurch die Pflichtigen einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten jedoch grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E 4.2).\nUnregelmässigkeiten können somit auf dem Wege einer alljährlichen Überprüfung der Veranlagung korrigiert werden, was sich nicht nur zu Gunsten sondern ebenso zu Ungunsten eines Pflichtigen auswirken kann. Der Pflichtige kann sich auch wenn sich die Korrektur belastend auf ihn auswirkt und daraus, dass die Steuerverwaltung jahrelang auf eine Aufrechnung verzichtet hat kein Recht ableiten. Es ist somit festzustellen, dass kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt. Aus all dem bisher gesagten folgt, dass auch der Eventualantrag des Vertreters der Pflichtigen vollständig abzuweisen ist.\n4. Subeventualiter stellt der Vertreter der Pflichtigen den Antrag, mangels Erheblichkeit auf eine Aufrechnung zu verzichten. Sodann stellt er subsubeventualiter den Antrag die Aufrechnung auf Fr. 3'192.-- zu beschränken. Beide Anträge erfordern eine Antwort, der eine quantitative Beurteilung der Aufrechnung voranzugehen hat, weshalb die beiden Anträge zusammengefasst und gemeinsam erörtert werden.\na) In der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2006 vom 26. April 2007 wurde die monatliche Marktmiete auf Fr. 1'900.-- festgesetzt und den Pflichtigen die Differenz zur effektiv bezahlten Miete in Höhe von Fr. 781.-- aufgerechnet, was zu einer jährlichen Mehrbelastung von Fr. 13'428.-- führte. Im Einsprache-Entscheid wurde diese Aufrechnung unter Berücksichtigung der Wohnlage und aufgrund der Tatsache, dass ein Abwart in Notfällen auch während der Freizeit zur Verfügung stehen müsse, auf Fr. 9'400.-- reduziert.\nb) Der dem Steuergericht vorliegende Schätzungsbericht der B. AG, Basel vom 9. Januar 2008, welcher auch der Steuerverwaltung zur Verfügung stand und vom Vertreter der Pflichtigen an der Verhandlung ins Recht gelegt wurde, präsentiert eine detaillierte Aufstellung zu mehreren begutachteten Dienstwohnungen. Die hier in Frage stehende Dienstwohnung in X. ist 101 m 2 gross und wurde um einen objektiven und vergleichbaren Wert zu erhalten auf 95 m 2 (6 %) reduziert. Für diese 95 m 2 wurde unter Berücksichtigung der Lage, des Ausbaustandards, des Zustandes der Wohnung sowie deren Besonderheiten eine monatliche Miete von Fr. 1'222.-- veranschlagt. Der Schulhauslärm bzw. der Abzug für Inkonvenienzen bewirkt eine weitere Reduktion um 20 % und führt so zu einem Grundbetrag von Fr. 980.-- (gerundet). Für die Gartenanlage mit Grillplatz wurden Fr. 50.-- angesetzt und für die Garage sowie für den Bastelraum wurden nochmals Fr. 200.-- veranschlagt, was monatlich einen Mietwert von total Fr. 1'230.-- ergibt."}