{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_038-2008_2008-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=16f35e10-18bd-485b-b6bc-8b6f5fd112d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "0ea2fdbb21584c8b01459619280aadc3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["038/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 09.05.2008 038/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:34", "Checksum": "2169225ef651e92f0291d3314d3f83fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 038/2008\nRegeste:\nSteht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen\n\n\nb) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Abs. 2).\nSteuerbar sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.\nc) Die Form in welcher Einkünfte zufliessen ist unerheblich. Besteuert werden nicht nur Geldeinkünfte, sondern auch Naturaleinkünfte. Das sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen in der Form von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen zufliessen. In der Regel handelt es sich um Leistungen im Bereich der Erwerbstätigkeit und der geldwerten Leistungen aus Beteiligungen. Voraussetzung der Steuerbarkeit von Naturaleinkünften bildet eine gewisse Disponibilität, sie sind nur steuerbar, wenn und soweit sie in Geld umsetzbar sind oder die Einsparung von Ausgaben ermöglichen (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a Art. 16 DGB N 20). Als Naturaleinkommen kommen Sachleistungen in Betracht wie die unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stehende Dienstwohnung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 16 N 73f.).\nDie Nutzung der Dienstwohnung hängt vorliegend unmittelbar mit dem Anstellungsverhältnis zusammen, was bedeutet, dass der Pflichtige nur aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses in den Genuss der vergünstigten Dienstwohnung gelangt. Es handelt sich vorliegend daher entgegen der Ansicht des Vertreters der Pflichtigen nicht um Ausgaben, sondern vielmehr um eine Naturalleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, deren Bewertung gemäss Art. 16 Abs. 2 DBG zu erfolgen hat. Danach werden Naturaleinkünfte nach ihrem Marktwert bemessen.\nIn Anbetracht dieser Ausführungen steht fest, dass es sich bei der Beurteilung der Festsetzung der Mietzinsaufrechnung zum steuerbaren Einkommen zweifellos um ein steuerrechtliches Problem handelt.\nd) Die Gerichtsbarkeit in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen wird gemäss § 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 (GOG) u.a. auch durch das Steuergericht ausgeübt.\nGemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 kann der Steuerpflichtige gegen den Einsprache-Entscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Vorliegend ist der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 20. November 2007 angefochten, weshalb die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in die Zuständigkeit des Steuergerichts fällt. Gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 werden Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt.\nDer Hauptantrag des Vertreters der Pflichtigen, mangels Vorliegens eines steuerrechtlichen Problems, nicht auf die Beschwerde einzutreten, ist demnach abzuweisen.\nDa auch alle weiteren Voraussetzungen die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.\n3. a) Eventualiter macht der Vertreter der Pflichtigen geltend, es liege ein Verstoss gegen Art. 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vor. Danach ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Vorliegend gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage zur Besteuerung einer Wohnung. Die Wohnung sei seit 10 Jahren steuerlich nie berücksichtigt worden. Die nun erhobene Abgabe stelle eine neue Steuer dar. Auch der Lohnausweis auf welchem die vergünstigte Abgabe der Dienstwohnung vermerkt sei, stelle keine gesetzliche Grundlage dar, weshalb von einer Aufrechnung abzusehen sei.\nb) Wie unter Ziff. 1 bereits ausgeführt, besteht eine klare gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Einkommenssteuer auf sämtlichen wiederkehrenden und einmaligen Einkünften, worunter eben auch die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Mietzinszahlungen und der Marktmiete fällt. Es ist somit vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2 zu verweisen. Weitere ergänzende Ausführungen in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 127 BV erübrigen sich aufgrund der erwähnten gesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen."}