Aus diesen Erläuterungen ergibt sich demzufolge, dass auf eine Aufrechnung mangels Erheblichkeit nicht verzichtet werden kann. Die bis 30. September 2006 bezahlte Miete in Höhe von Fr. 595.-- beträgt weniger als die Hälfte der in der Schätzung ermittelten Miete in Höhe von Fr. 1'230.-- und ist deshalb eindeutig zu tief. Ebenso wenig findet das Begehren des Vertreters der Pflichtigen, die Aufrechnung auf Fr. 3'192.-- zu beschränken, die Zustimmung des Gerichts. Eine Reduktion der Miete von Fr. 1'222.-- um 50 % auf Fr. 611.-- kommt aufgrund dieser Ausführungen nicht in Frage.