Gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung haben zudem die Mietzinse grundsätzlich quartier- und ortsüblichen Verhältnissen zu entsprechen. Auch wenn diese Verordnung nur die Festlegung der Mietzinse und Wohnnebenkosten für kantonseigene Liegenschaften regelt und somit nicht direkt auf Gemeindeliegenschaften angewendet werden kann, so gibt sie doch einen Hinweis auf analoge Verhältnisse und ist somit zumindest als Indiz für die Berechnung von Inkonvenienzabzügen zu betrachten. c) Der Vertreter der Pflichtigen beantragt, die monatliche Miete sei von Fr. 1'222.-- um 50 % auf Fr. 611.-- zu reduzieren und die Aufrechnung auf Fr. 3'192.-- zu beschränken.