Der Rekurs erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. c) Des Weiteren sei nach Ansicht des Vertreters der Pflichtigen in der Aufrechnung der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten monatlichen Mietzinszahlungen und dem von der Steuerverwaltung ermittelten Marktwert auch ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV zu erblicken. Es sei niemand so stark betroffen wie sein Mandant, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Der Umstand, dass andere Personen abweichend vom Gesetz behandelt wurden, gibt dem Steuerpflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.