Vorliegend ist der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 20. November 2007 angefochten, weshalb die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in die Zuständigkeit des Steuergerichts fällt. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Der Hauptantrag des Vertreters der Pflichtigen, mangels Vorliegens eines steuerrechtlichen Problems, nicht auf den Rekurs einzutreten, ist demnach abzuweisen.