Zahlformen, die nicht monetär sind, sondern auf Naturalwerten basieren, stellen aber gleichermassen steuerbare Einkünfte dar. Diese Naturalleistungen vermindern i.d.R. entweder die Lebenshaltungskosten oder können in Geld umgesetzt werden. Dazu gehören neben anderen Beispielen auch das Überlassen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu Vorzugskonditionen (vgl. Findeisen/Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 23 N 10f.). Für den Arbeitnehmer stellen grundsätzlich sämtliche Leistungen, die er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erhält, steuerbare Lohnbestandteile dar (Findeisen/Theiler, a.a.O 24 N 19).