Gemäss § 24 StG unterliegen alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus einer Beamtung, einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschluss der Natural- und Nebenbezüge, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen. c) Erbrachte Leistungen, z.B. Arbeitsleistungen oder die Vermietung einer Wohnung, werden vorwiegend in Geldform bezahlt. Zahlformen, die nicht monetär sind, sondern auf Naturalwerten basieren, stellen aber gleichermassen steuerbare Einkünfte dar.