Der Arbeitsvertrag mit der Gemeinde X. enthalte lediglich die Summe des Bruttolohns und die Lohnklasse, nicht jedoch die Wohnung. Der Pflichtige zahle für die Wohnung Mietzins, was eine Ausgabe darstelle und demzufolge auch nicht als Steuersubstrat qualifiziert werden könne, weshalb es sich vorliegend nicht um ein steuerrechtliches Problem handle. b) Gemäss § 23 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen.