Mit Vernehmlassung vom 6. März 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen mit dem Leiter Immobilien der Gemeinde X. hätten den Betrag von Fr. 1'900.-- als monatlichen Mietzins für das Vierzimmerhaus als marktgerecht bestätigt. Dem Argument der Rekurrenten, dass sonst bei keinem anderen Hauswart eine solche Aufrechnung vorgenommen werde, sei entgegenzuhalten, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen habe, ergebe sich daraus grundsätzlich kein Anspruch, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden.