Im Weiteren seien beim Marktwert die Berufsinkonvenienzen noch nicht berücksichtigt. Schliesslich sei der Marktwert von Fr. 1'900.-- monatlich (resp. Fr. 190.--/m2) zu hoch angesetzt. Gemäss § 48 des Personalgesetzes der Gemeinde X., lege der Gemeinderat für Dienstwohnungen, unter Berücksichtigung der Berufsinkonvenienzen, einen ortsüblichen Mietzins fest. Da Inkonvenienzen selten 35% überstiegen, könne bei ihm von einem Mietzins von Fr. 1'100.-- ausgegangen werden. 5. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.