Mit Rekurs vom 6. Dezember 2007 begehrten die Pflichtigen, dass von einer Aufrechnung abzusehen sei. Eventualiter sei von einem Mietwert in Höhe von Fr. 1'100.-- (Fr. 781.-- + 30% Berufsinkonvenienzen) anstelle von Fr. 1'900.-- auszugehen, d.h. es seien lediglich Fr. 3'828.-- (12 x Fr. 319.--) als Mietwert aufzurechnen. Zur Begründung machten die Pflichtigen geltend, dass sich nach diversen Abklärungen herausgestellt habe, dass praktisch kein Hauswart im Kanton Basel-Landschaft in der Veranlagung 2006 dieses zusätzliche Einkommen versteuern müsse. Im Weiteren seien beim Marktwert die Berufsinkonvenienzen noch nicht berücksichtigt.