Mit Veranlagungsverfügung vom 26. April 2007 wurde den Pflichtigen die Differenz in Höhe von Fr. 1'119.-- zwischen der Marktmiete von Fr. 1'900.-- und dem effektiv bezahlten Zins von Fr. 781.-- pro Monat zum Einkommen aufgerechnet. 2. Mit Schreiben vom 27. April 2007 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung mit dem Begehren, es sei keine Mietzinsdifferenz zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen. Zur Begründung machte er geltend, dass die Dienstwohnung nicht mehr Wert sei, als der von ihm effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 781.--.