{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_037-2008_2008-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3a7981c3-9640-49b6-9244-6629ec2145b1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "96a397c5b74323e7c78addac3a93df1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["037/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 037/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 09.05.2008 037/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 09.05.2008 037/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:36", "Checksum": "4a1aac4f289c0d9d5ee5d8a51d743edd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 037/2008\nRegeste:\nSteht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen\n\n\nb) Gemäss § 23 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen. Gemäss Abs. 2 sind die Naturaleinkünfte aller Art, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften, der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen steuerbar.\nGemäss § 24 StG unterliegen alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus einer Beamtung, einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschluss der Natural- und Nebenbezüge, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen.\nc) Erbrachte Leistungen, z.B. Arbeitsleistungen oder die Vermietung einer Wohnung, werden vorwiegend in Geldform bezahlt. Zahlformen, die nicht monetär sind, sondern auf Naturalwerten basieren, stellen aber gleichermassen steuerbare Einkünfte dar. Diese Naturalleistungen vermindern i.d.R. entweder die Lebenshaltungskosten oder können in Geld umgesetzt werden. Dazu gehören neben anderen Beispielen auch das Überlassen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu Vorzugskonditionen (vgl. Findeisen/Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 23 N 10f.). Für den Arbeitnehmer stellen grundsätzlich sämtliche Leistungen, die er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erhält, steuerbare Lohnbestandteile dar (Findeisen/Theiler, a.a.O 24 N 19).\nDie Nutzung der Dienstwohnung hängt vorliegend unmittelbar mit dem Anstellungsverhältnis zusammen, was bedeutet, dass der Pflichtige nur aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses in den Genuss der vergünstigten Dienstwohnung gelangt. Es handelt sich vorliegend daher entgegen der Ansicht des Vertreters der Pflichtigen nicht um Ausgaben, sondern vielmehr um eine Naturalleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, deren Bewertung in § 23 Abs. 2 bis StG geregelt ist. Danach werden Naturaleinkünfte nach ihrem Marktwert bemessen.\nIn Anbetracht dieser Ausführungen steht fest, dass es sich bei der Beurteilung der Festsetzung der Mietzinsaufrechnung zum steuerbaren Einkommen zweifellos um ein steuerrechtliches Problem handelt.\nd) Die Gerichtsbarkeit in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen wird gemäss § 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 (GOG) u.a. auch durch das Steuergericht ausgeübt. Für das Verfahren des Steuergerichts gelten nach § 22 Abs. 3 GOG die Bestimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes.\nGemäss § 124 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) können gegen den Einspracheentscheid der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinde innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Vorliegend ist der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 20. November 2007 angefochten, weshalb die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in die Zuständigkeit des Steuergerichts fällt. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt.\nDer Hauptantrag des Vertreters der Pflichtigen, mangels Vorliegens eines steuerrechtlichen Problems, nicht auf den Rekurs einzutreten, ist demnach abzuweisen.\nDa auch alle weiteren Voraussetzungen die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.\n3. a) Eventualiter macht der Vertreter der Pflichtigen geltend, es liege ein Verstoss gegen Art. 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vor. Danach ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Vorliegend gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage zur Besteuerung einer Wohnung. Die Wohnung sei seit 10 Jahren steuerlich nie berücksichtigt worden. Die nun erhobene Abgabe stelle eine neue Steuer dar. Auch der Lohnausweis auf welchem die vergünstigte Abgabe der Dienstwohnung vermerkt sei, stelle keine gesetzliche Grundlage dar, weshalb von einer Aufrechnung abzusehen sei.\nb) Wie unter Ziff. 1 bereits ausgeführt, besteht eine klare gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Einkommenssteuer auf sämtlichen wiederkehrenden und einmaligen Einkünften, worunter eben auch die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Mietzinszahlungen und der Marktmiete fällt. Es ist somit vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2 zu verweisen. Weitere ergänzende Ausführungen in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 127 BV erübrigen sich aufgrund der im Kanton Basel-Landschaft vorhandenen klaren gesetzlichen Grundlage. Der Rekurs erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen."}