{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_037-2008_2008-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3a7981c3-9640-49b6-9244-6629ec2145b1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "96a397c5b74323e7c78addac3a93df1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["037/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 037/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 09.05.2008 037/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 09.05.2008 037/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:36", "Checksum": "4a1aac4f289c0d9d5ee5d8a51d743edd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 09.05.2008 037/2008\nRegeste:\nSteht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2008 (037/2008)\nSteht einem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine Dienstwohnung auf dem Schulhausgelände zur Verfügung, ist der Abzug für Inkonvenienzen, d.h. Schulhauslärm angemessen zu berücksichtigen. Liegt für das betreffende Objekt eine objektive Schätzung vor und hält dieses einer Überprüfung durch das Gericht stand, ist dieser Schätzung zu folgen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bisher geltenden und demjenigen in der Schätzung errechneten Mietzins ist zukünftig als Naturaleinkommen aufzurechnen.\n08-037 Steuerliche Behandlung einer Dienstwohnung\nSachverhalt:\n1. Der Rekurrent ist Hauswart des A. Schulhauses in X. und bewohnt mit seiner Familie ein 4-Zimmer Einfamilienhaus, welches ihm als vergünstigte Dienstwohnung unmittelbar auf dem Schulgelände zur Verfügung steht. Gemäss Mietvertrag vom 18. März 1998 beträgt der Mietzins monatlich Fr. 781.--. Mit Veranlagungsverfügung vom 26. April 2007 wurde den Pflichtigen die Differenz in Höhe von Fr. 1'119.-- zwischen der Marktmiete von Fr. 1'900.-- und dem effektiv bezahlten Zins von Fr. 781.-- pro Monat zum Einkommen aufgerechnet.\n2. Mit Schreiben vom 27. April 2007 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung mit dem Begehren, es sei keine Mietzinsdifferenz zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen. Zur Begründung machte er geltend, dass die Dienstwohnung nicht mehr Wert sei, als der von ihm effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 781.--.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 20. November 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie die Aufrechnung von Fr. 13'428.-- auf Fr. 9'400.-- reduzierte. Zur Begründung führte sie aus, die Rückfrage der Veranlagungsbehörden bei der Liegenschaftsverwaltung in X. habe ergeben, dass der Marktwert des betroffenen Einfamilienhauses Fr. 1'900.-- betrage. Die Differenz vom Marktwert zum bezahlten Mietzins betrage demnach monatlich Fr. 1'119.--. Dieser Betrag stelle eine Gehaltsnebenleistung dar. Die Vergünstigung sei hier derart erheblich, dass dies nicht mehr eine Preiskorrektur wegen vereinzelter Unannehmlichkeiten darstelle, weshalb auf eine Aufrechnung als Einkommen nicht vollständig verzichtet werden könne. Aufgrund der Wohnlage und dem Umstand, dass der Pflichtige in Notfällen auch während der Freizeit zur Verfügung stehen müsse, seien ihm von den ursprünglich Fr. 13'428.-- nur 70% aufgerechnet worden.\n4. Mit Rekurs vom 6. Dezember 2007 begehrten die Pflichtigen, dass von einer Aufrechnung abzusehen sei. Eventualiter sei von einem Mietwert in Höhe von Fr. 1'100.-- (Fr. 781.-- + 30% Berufsinkonvenienzen) anstelle von Fr. 1'900.-- auszugehen, d.h. es seien lediglich Fr. 3'828.-- (12 x Fr. 319.--) als Mietwert aufzurechnen. Zur Begründung machten die Pflichtigen geltend, dass sich nach diversen Abklärungen herausgestellt habe, dass praktisch kein Hauswart im Kanton Basel-Landschaft in der Veranlagung 2006 dieses zusätzliche Einkommen versteuern müsse. Im Weiteren seien beim Marktwert die Berufsinkonvenienzen noch nicht berücksichtigt. Schliesslich sei der Marktwert von Fr. 1'900.-- monatlich (resp. Fr. 190.--/m2) zu hoch angesetzt. Gemäss § 48 des Personalgesetzes der Gemeinde X., lege der Gemeinderat für Dienstwohnungen, unter Berücksichtigung der Berufsinkonvenienzen, einen ortsüblichen Mietzins fest. Da Inkonvenienzen selten 35% überstiegen, könne bei ihm von einem Mietzins von Fr. 1'100.-- ausgegangen werden.\n5. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen mit dem Leiter Immobilien der Gemeinde X. hätten den Betrag von Fr. 1'900.-- als monatlichen Mietzins für das Vierzimmerhaus als marktgerecht bestätigt. Dem Argument der Rekurrenten, dass sonst bei keinem anderen Hauswart eine solche Aufrechnung vorgenommen werde, sei entgegenzuhalten, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen habe, ergebe sich daraus grundsätzlich kein Anspruch, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Es stünde den Rekurrenten jedoch offen, den Nachweis zu erbringen, dass ein tieferer monatlicher Mietzins für das betroffene Einfamilienhaus in X., als der von der Steuerverwaltung angenommene marktkonform sei, rechtsgenüglich zu erbringen.\n6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest, wobei der Vertreter der Pflichtigen weitere Anträge stellte, auf die in den Erwägungen näher einzugehen ist.\nAus den Erwägungen:\n1. Im Hauptantrag macht der Vertreter der Pflichtigen an der heutigen Verhandlung geltend, es handle sich vorliegend nicht um ein steuerrechtliches Problem, weshalb nicht auf den Rekurs einzutreten sei.\na) Nach Ansicht des Vertreters der Pflichtigen handelt es sich bei der vergünstigten Dienstwohnung nicht um einen Lohnbestandteil. Der Arbeitsvertrag mit der Gemeinde X. enthalte lediglich die Summe des Bruttolohns und die Lohnklasse, nicht jedoch die Wohnung. Der Pflichtige zahle für die Wohnung Mietzins, was eine Ausgabe darstelle und demzufolge auch nicht als Steuersubstrat qualifiziert werden könne, weshalb es sich vorliegend nicht um ein steuerrechtliches Problem handle."}