Unter den gegebenen Umständen würde eine solche Abweichung mangels sachlicher Begründbarkeit vielmehr das Gebot rechtsgleicher Behandlung verletzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Sinne der Erwägungen weder die Voraussetzungen für eine Rückwirkung von § 135a Abs. 4 StG, noch Gründe für eine Ausdehnung der entsprechenden Praxis der Vorinstanz auf den Vorliegenden Fall gegeben sind, weshalb der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. 5. (…) Entscheid Nr. 037/2007 vom 27.04.2007