Überdies waren zu jener Zeit sämtliche steuerpflichtigen Personen von der damaligen Regelung betroffen. Insofern unterscheidet sich die Situation der Rekurrenten nicht von derjenigen anderer Steuerpflichtiger. Es gibt daher keinen Grund, zu Gunsten der Rekurrenten vom jeweiligen gesetzlichen Stichtag für die Erhebung der Verzugszinsen auf die Staatssteuern 99/00 abzuweichen. Unter den gegebenen Umständen würde eine solche Abweichung mangels sachlicher Begründbarkeit vielmehr das Gebot rechtsgleicher Behandlung verletzen.