Entsprechend sei der erhobene Verzugszins im Betrag viel höher, als sie hätten erwarten dürfen. Dabei verkennen sie, dass der Sinn der in § 135 Abs. 5 aStG enthaltenen Regelung des automatischen Verzugszinsenlaufs ohne Rechnungsstellung darin bestand, dass die Steuerpflichtigen für die Einschätzung des Umfanges ihrer eigenen Steuerpflicht selber verantwortlich waren. Schliesslich verfügen diese regelmässig über jene Daten, die zur Erhebung der Einkommenssteuer notwendig sind, wie insbesondere Lohnausweise und Belege über den Liegenschaftsunterhalt.