Dies würde auf eine unterschiedliche Behandlung weitgehend identischer Sachverhalte hinauslaufen. Dagegen fordert Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Deshalb bedarf es nach konstanter Rechtsprechung für eine unterschiedliche Anwendung eines Gesetzes auf zwei verschiedene Sachverhalte eines sachlichen Grundes (vgl. BGE 123 II 9, E. 3). Es ist an den Rekurrenten, darzulegen, dass ihre Situation sich von der Situation anderer steuerpflichtiger Personen derart unterscheidet, dass die Ausdehnung der vorgehend erwähnten Praxis auf den vorliegenden Einzelfall zu rechtfertigen wäre.