Eine ausnahmsweise zeitliche Ausdehnung dieser Praxis auf Tatsachen, die zeitlich vor ihrer Einführung liegen, würde bedeuten, diese Einzelfälle rechtlich anders zu beurteilen als andere vergleichbare, die sich zum selben Zeitpunkt ereignet haben. Die Folge wäre eine Besserstellung der Rekurrenten gegenüber Steuerpflichtigen, welche auf eine Einsprache bzw. einen Rekurs verzichtet haben und für die der Verzugszinsenlauf jeweils am 30. September der Steuerjahre 1999 und 2000 zu laufen begann. Dies würde auf eine unterschiedliche Behandlung weitgehend identischer Sachverhalte hinauslaufen.