Aus Kulanz- und Billigkeitsgründen wurde die ab 1. Januar 2005 geltende neue Praxis der Verzugszinsregelung in der Übergangsphase von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung seit 2001 praktiziert (vgl. Medienmitteilung Regierungsrat BL vom 21. Januar 2003). Vorliegend ist jedoch die Steuerperiode 99/00 zu beurteilen, welche am 31. Dezember 2000 endete. c) Eine ausnahmsweise zeitliche Ausdehnung dieser Praxis auf Tatsachen, die zeitlich vor ihrer Einführung liegen, würde bedeuten, diese Einzelfälle rechtlich anders zu beurteilen als andere vergleichbare, die sich zum selben Zeitpunkt ereignet haben.