Diese Kriterien müssen gemäss Rechtsprechung und Lehre kumulativ erfüllt sein, weshalb eine Rückwirkung nicht zulässig ist, wenn ein Kriterium im Einzelfall nicht erfüllt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil [BGE], 101 Ia 82). Vorliegend sieht das Steuergesetz keine Rückwirkung von § 135a Abs. 4 vor, weshalb die Rückwirkung der gesetzlichen Vorschrift nicht zuzulassen ist. b) Aus Kulanz- und Billigkeitsgründen wurde die ab 1. Januar 2005 geltende neue Praxis der Verzugszinsregelung in der Übergangsphase von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung seit 2001 praktiziert (vgl. Medienmitteilung Regierungsrat BL vom 21. Januar 2003).