Die Anwendung eines Gesetzes, das zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes noch nicht geltendes Recht darstellt, ist als so genannte Rückwirkung nur unter der Bedingung zulässig, dass sie sich klar aus dem Gesetz ergibt, zeitlich mässig ist, zu keiner rechtsungleichen Behandlung führt, sich auf beachtenswerte Gründe stützt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Diese Kriterien müssen gemäss Rechtsprechung und Lehre kumulativ erfüllt sein, weshalb eine Rückwirkung nicht zulässig ist, wenn ein Kriterium im Einzelfall nicht erfüllt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil [BGE], 101 Ia 82).