Die Rekurrenten sind der Ansicht, sie seien nach dem aktuellen Steuerrecht zu behandeln, da sie erst im Oktober 2004 definitiv veranlagt worden seien und die definitive Veranlagung ihnen eine Steuerlast aufbürde, welche im Jahre 2001 nicht vorhersehbar gewesen sei. Zudem bestimme § 135a Abs. 4 des aktuellen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, dass eine Verzugszinspflicht nur dann bestehe, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Steuerrechnung gestellt worden sei. Andernfalls beginne die Verzugszinspflicht 30 Tage nach der Rechnungsstellung.