3. Steuertatbestände sind aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich nach der jeweils aktuellen Rechtslage der betreffenden Steuerperiode zu beurteilen. Vorliegend stützt die Vorinstanz die Festlegung des Verzugszinsenlaufs auf § 135 Abs. 5 der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Version des Steuergesetzes (aStG). Dieser bestimmt, dass vom Eintritt der Fälligkeit der Steuer an ein Verzugszins erhoben werden soll. Gemäss § 135 Abs. 1 aStG trat die Fälligkeit der Staatssteuern für die genannten Steuerperioden am 30. September des jeweiligen Jahres ein, also am 30. September 1999 bzw. 2000.