Das in der Steuerperiode 1999/00 in Kraft stehende Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft habe dagegen vorgesehen, dass ab Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen zu erheben seien. Im Übrigen brächten die Rekurrenten in ihrer Rechtsschrift keine neuen Argumente vor, die einen anderen Schluss zuliessen. 6. (…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend die Frage, nach welcher gesetzlichen Grundlage der Beginn des Verzugszinsenlaufs festzulegen ist. 3. Steuertatbestände sind aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich nach der jeweils aktuellen Rechtslage der betreffenden Steuerperiode zu beurteilen.