Sie verwies dabei grundsätzlich auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 9. Mai 2005 und fügte ergänzend hinzu, dass die von den Rekurrenten geltend gemachte Regelung in § 135a Abs. 4 StG, wonach Verzugszinsen erst 30 Tage nach der definitiven Rechnungsstellung zu erheben seien, wenn der Betrag gegenüber der provisorischen Rechnung höher ausfiele, erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft sei und der vorliegende Sachverhalt sich vor diesem Datum zugetragen habe. Das in der Steuerperiode 1999/00 in Kraft stehende Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft habe dagegen vorgesehen, dass ab Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen zu erheben seien.