Gemäss § 135 Abs. 1 des in den Jahren 1999/2000 geltenden Steuergesetzes, würden die Staatssteuern jeweils am 30. September des Steuerjahres fällig, im vorliegenden Fall demnach am 30. September 1999 bzw. am 30. September 2000. Ab diesem Zeitpunkt sei gemäss § 135 Abs. 5 StG 99/00 auf den geschuldeten Beträgen ein Verzugszins zu entrichten, unabhängig davon, ob die entsprechende Steuerrechnung gestellt worden sei oder nicht.