Mit Einsprache-Entscheid vom 9. Mai 2005 hiess die Vorinstanz die Einsprache gegen die Staatssteuerveranlagungen 1999/00 teilweise gut, wies jedoch das Begehren, die Verzugszinsen zu korrigieren ab. Zur Begründung führte sie an, die Pflichtigen könnten sich nicht auf § 135a Abs. 4 StG stützen, da dieser erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Gemäss § 135 Abs. 1 des in den Jahren 1999/2000 geltenden Steuergesetzes, würden die Staatssteuern jeweils am 30. September des Steuerjahres fällig, im vorliegenden Fall demnach am 30. September 1999 bzw. am 30. September