Mit Schreiben vom 24. November 2004 erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Veranlagung bezüglich der Verzugszinsen sei entsprechend der Gesetzgebung zu korrigieren. Zur Begründung brachten die Pflichtigen vor, dass der Verzugszins aufgrund der deutlichen Erhöhung des definitiven Rechnungsbetrages gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung gemäss Steuergesetz erst 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung zu laufen beginnen sollte. Überdies hätten sie sämtliche Steuerunterlagen für die Jahre 1999/2000 im Juni 2001 bei der Vorinstanz eingereicht, weshalb sie die Verzugszinsen nicht akzeptieren könnten.