Auf Steuern, die nach dem 30. September des Steuerjahres bezahlt werden, würde ein Verzugszins von 5 % belastet. Mit definitiver Veranlagung 1999/00 vom 26. Oktober 2004 wurde den Pflichtigen eine Einkommenssteuer in Höhe von Fr. 11'154.80 auferlegt. 2. Mit Schreiben vom 24. November 2004 erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Veranlagung bezüglich der Verzugszinsen sei entsprechend der Gesetzgebung zu korrigieren.