Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. April 2007 (037/2007) Gemäss Praxis der Steuerverwaltung wird die Regelung über die Verzugszinsen nach § 135a Abs. 4 StG, welcher erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist, aus Kulanz- und Billigkeitsgründen schon ab der Steuerperiode 2001 angewendet. Für frühere Steuerperioden (vor 2001) gilt die alte Regelung, wonach der Zinsenlauf bereits mit der Fälligkeit der Steuer beginnt. 07-037 Berechnung der Verzugszinsen Sachverhalt: