{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_037-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3938dff2-afc1-422e-a8ca-e9b482b59e36&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "3b928e358dc68725ad0890cdb67db9e6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["037/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 037/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 037/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 037/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Praxis der Steuerverwaltung wird die Regelung über die Verzugszinsen nach § 135a Abs. 4 StG, welcher erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist, aus Kulanz- und Billigkeitsgründen schon ab der Steuerperiode 2001 angewendet. Für frühere Steuerperioden (vor 2001) gilt die alte Regelung, wonach der Zinsenlauf bereits mit der Fälligkeit der Steuer beginnt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:19", "Checksum": "4af116e38989872be0c8f80aed3109d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 037/2007\nRegeste:\nGemäss Praxis der Steuerverwaltung wird die Regelung über die Verzugszinsen nach § 135a Abs. 4 StG, welcher erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist, aus Kulanz- und Billigkeitsgründen schon ab der Steuerperiode 2001 angewendet. Für frühere Steuerperioden (vor 2001) gilt die alte Regelung, wonach der Zinsenlauf bereits mit der Fälligkeit der Steuer beginnt.\n\n\nVorliegend stützt die Vorinstanz die Festlegung des Verzugszinsenlaufs auf § 135 Abs. 5 der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Version des Steuergesetzes (aStG). Dieser bestimmt, dass vom Eintritt der Fälligkeit der Steuer an ein Verzugszins erhoben werden soll. Gemäss § 135 Abs. 1 aStG trat die Fälligkeit der Staatssteuern für die genannten Steuerperioden am 30. September des jeweiligen Jahres ein, also am 30. September 1999 bzw. 2000. Entsprechend wurden der 30. September 1999 und 2000 von der Vorinstanz jeweils als Stichtage für den Beginn der Verzugszinsenläufe der jeweils geschuldeten Staatssteuern festgelegt.\n4. Die Rekurrenten sind der Ansicht, sie seien nach dem aktuellen Steuerrecht zu behandeln, da sie erst im Oktober 2004 definitiv veranlagt worden seien und die definitive Veranlagung ihnen eine Steuerlast aufbürde, welche im Jahre 2001 nicht vorhersehbar gewesen sei. Zudem bestimme § 135a Abs. 4 des aktuellen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, dass eine Verzugszinspflicht nur dann bestehe, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Steuerrechnung gestellt worden sei. Andernfalls beginne die Verzugszinspflicht 30 Tage nach der Rechnungsstellung. Daher sei für die Berechnung des Verzugszinsenlaufs auf das Datum der Steuerrechnung abzustellen und nicht auf den Fälligkeitstermin.\na) Die Anwendung eines Gesetzes, das zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes noch nicht geltendes Recht darstellt, ist als so genannte Rückwirkung nur unter der Bedingung zulässig, dass sie sich klar aus dem Gesetz ergibt, zeitlich mässig ist, zu keiner rechtsungleichen Behandlung führt, sich auf beachtenswerte Gründe stützt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Diese Kriterien müssen gemäss Rechtsprechung und Lehre kumulativ erfüllt sein, weshalb eine Rückwirkung nicht zulässig ist, wenn ein Kriterium im Einzelfall nicht erfüllt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil [BGE], 101 Ia 82). Vorliegend sieht das Steuergesetz keine Rückwirkung von § 135a Abs. 4 vor, weshalb die Rückwirkung der gesetzlichen Vorschrift nicht zuzulassen ist.\nb) Aus Kulanz- und Billigkeitsgründen wurde die ab 1. Januar 2005 geltende neue Praxis der Verzugszinsregelung in der Übergangsphase von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung seit 2001 praktiziert (vgl. Medienmitteilung Regierungsrat BL vom 21. Januar 2003). Vorliegend ist jedoch die Steuerperiode 99/00 zu beurteilen, welche am 31. Dezember 2000 endete.\nc) Eine ausnahmsweise zeitliche Ausdehnung dieser Praxis auf Tatsachen, die zeitlich vor ihrer Einführung liegen, würde bedeuten, diese Einzelfälle rechtlich anders zu beurteilen als andere vergleichbare, die sich zum selben Zeitpunkt ereignet haben. Die Folge wäre eine Besserstellung der Rekurrenten gegenüber Steuerpflichtigen, welche auf eine Einsprache bzw. einen Rekurs verzichtet haben und für die der Verzugszinsenlauf jeweils am 30. September der Steuerjahre 1999 und 2000 zu laufen begann. Dies würde auf eine unterschiedliche Behandlung weitgehend identischer Sachverhalte hinauslaufen. Dagegen fordert Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Deshalb bedarf es nach konstanter Rechtsprechung für eine unterschiedliche Anwendung eines Gesetzes auf zwei verschiedene Sachverhalte eines sachlichen Grundes (vgl. BGE 123 II 9, E. 3). Es ist an den Rekurrenten, darzulegen, dass ihre Situation sich von der Situation anderer steuerpflichtiger Personen derart unterscheidet, dass die Ausdehnung der vorgehend erwähnten Praxis auf den vorliegenden Einzelfall zu rechtfertigen wäre.\nZur Begründung weisen die Rekurrenten auf den Umstand hin, dass sie vier Jahre auf die definitive Veranlagung warten mussten und diese zudem beinahe doppelt so hoch ausgefallen sei, wie die provisorische Veranlagung vom 22. September 2000. Entsprechend sei der erhobene Verzugszins im Betrag viel höher, als sie hätten erwarten dürfen. Dabei verkennen sie, dass der Sinn der in § 135 Abs. 5 aStG enthaltenen Regelung des automatischen Verzugszinsenlaufs ohne Rechnungsstellung darin bestand, dass die Steuerpflichtigen für die Einschätzung des Umfanges ihrer eigenen Steuerpflicht selber verantwortlich waren. Schliesslich verfügen diese regelmässig über jene Daten, die zur Erhebung der Einkommenssteuer notwendig sind, wie insbesondere Lohnausweise und Belege über den Liegenschaftsunterhalt.\nWeiter musste den Rekurrenten klar sein, dass sie durch den Übertritt in die unselbständige Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen höheren Nettoverdienst auch mehr Steuern zu zahlen hatten. Es wäre ihnen daher durchaus möglich gewesen, rechtzeitig eine genügend hohe Zahlung für die Staatssteuern 99/00 zu leisten und dadurch die Erhebung von Verzugszinsen zu vermeiden. Überdies waren zu jener Zeit sämtliche steuerpflichtigen Personen von der damaligen Regelung betroffen.\nInsofern unterscheidet sich die Situation der Rekurrenten nicht von derjenigen anderer Steuerpflichtiger. Es gibt daher keinen Grund, zu Gunsten der Rekurrenten vom jeweiligen gesetzlichen Stichtag für die Erhebung der Verzugszinsen auf die Staatssteuern 99/00 abzuweichen. Unter den gegebenen Umständen würde eine solche Abweichung mangels sachlicher Begründbarkeit vielmehr das Gebot rechtsgleicher Behandlung verletzen."}