{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_037-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3938dff2-afc1-422e-a8ca-e9b482b59e36&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "3b928e358dc68725ad0890cdb67db9e6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["037/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 037/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 037/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 037/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Praxis der Steuerverwaltung wird die Regelung über die Verzugszinsen nach § 135a Abs. 4 StG, welcher erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist, aus Kulanz- und Billigkeitsgründen schon ab der Steuerperiode 2001 angewendet. Für frühere Steuerperioden (vor 2001) gilt die alte Regelung, wonach der Zinsenlauf bereits mit der Fälligkeit der Steuer beginnt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:19", "Checksum": "4af116e38989872be0c8f80aed3109d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 037/2007\nRegeste:\nGemäss Praxis der Steuerverwaltung wird die Regelung über die Verzugszinsen nach § 135a Abs. 4 StG, welcher erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist, aus Kulanz- und Billigkeitsgründen schon ab der Steuerperiode 2001 angewendet. Für frühere Steuerperioden (vor 2001) gilt die alte Regelung, wonach der Zinsenlauf bereits mit der Fälligkeit der Steuer beginnt.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. April 2007 (037/2007)\nGemäss Praxis der Steuerverwaltung wird die Regelung über die Verzugszinsen nach § 135a Abs. 4 StG, welcher erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist, aus Kulanz- und Billigkeitsgründen schon ab der Steuerperiode 2001 angewendet. Für frühere Steuerperioden (vor 2001) gilt die alte Regelung, wonach der Zinsenlauf bereits mit der Fälligkeit der Steuer beginnt.\n07-037 Berechnung der Verzugszinsen\nSachverhalt:\n1. Aufgrund der letzten definitiven Veranlagung (1997/98) wurden die Steuerpflichtigen am 22. September 2000 für das Jahr 1999 provisorisch in Höhe von Fr. 4'329.55 veranlagt und mit Vorausrechnung 2000 vom 21. Januar 2000 ebenfalls provisorisch in Höhe von Fr. 5'524.25 eingeschätzt.\nZugleich wurde ihnen mitgeteilt, dass für Zahlungen vor dem 30. September des Steuerjahres ein Vergütungszins von 2,5 % gewährt werde. Auf Steuern, die nach dem 30. September des Steuerjahres bezahlt werden, würde ein Verzugszins von 5 % belastet. Mit definitiver Veranlagung 1999/00 vom 26. Oktober 2004 wurde den Pflichtigen eine Einkommenssteuer in Höhe von Fr. 11'154.80 auferlegt.\n2. Mit Schreiben vom 24. November 2004 erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Veranlagung bezüglich der Verzugszinsen sei entsprechend der Gesetzgebung zu korrigieren. Zur Begründung brachten die Pflichtigen vor, dass der Verzugszins aufgrund der deutlichen Erhöhung des definitiven Rechnungsbetrages gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung gemäss Steuergesetz erst 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung zu laufen beginnen sollte. Überdies hätten sie sämtliche Steuerunterlagen für die Jahre 1999/2000 im Juni 2001 bei der Vorinstanz eingereicht, weshalb sie die Verzugszinsen nicht akzeptieren könnten. Schliesslich ersuchten die Pflichtigen die Vorinstanz, ihnen im Hinblick auf ihre angespannte finanzielle Situation die Möglichkeit der Begleichung in monatlichen Abzahlungsraten in Höhe von Fr. 300.-- zu gewähren.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 9. Mai 2005 hiess die Vorinstanz die Einsprache gegen die Staatssteuerveranlagungen 1999/00 teilweise gut, wies jedoch das Begehren, die Verzugszinsen zu korrigieren ab.\nZur Begründung führte sie an, die Pflichtigen könnten sich nicht auf § 135a Abs. 4 StG stützen, da dieser erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Gemäss § 135 Abs. 1 des in den Jahren 1999/2000 geltenden Steuergesetzes, würden die Staatssteuern jeweils am 30. September des Steuerjahres fällig, im vorliegenden Fall demnach am 30. September 1999 bzw. am 30. September 2000. Ab diesem Zeitpunkt sei gemäss § 135 Abs. 5 StG 99/00 auf den geschuldeten Beträgen ein Verzugszins zu entrichten, unabhängig davon, ob die entsprechende Steuerrechnung gestellt worden sei oder nicht. Im Weiteren fügte die Vorinstanz an, dass sie selbst bezüglich der Differenz zwischen der provisorischen und der definitiven Steuerrechnung kein Verschulden treffe, da diese Differenz auf den Übergang von der selbständigen in die unselbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei. Daran könnten auch die bei den Pflichtigen durchgeführte Buchprüfung früherer Geschäftsjahre und die entsprechend später vorgenommene Veranlagung 1999/00 nichts ändern.\n4. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 erhoben die Pflichtigen Rekurs gegen (…) den Einsprache-Entscheid mit dem Begehren, der Entscheid sei hinsichtlich der Verzugszinsen aufzuheben. In der Begründung führten sie aus, sie hätten sich in ihrer Einsprache bezüglich der Verzugszinsen auf § 135 Abs. 5 StG gestützt und nicht auf § 135a Abs. 4 StG. Sie könnten dem Steuergesetz nicht entnehmen, dass auf die geschuldeten Steuerbeiträge ab Fälligkeitsdatum, unabhängig von einer Rechnungsstellung ein Verzugszins zu entrichten sei. Vielmehr könne gemäss § 135 Abs. 5 StG der vom Eintritt der Fälligkeit an geschuldete Verzugszins nur dann erhoben werden, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine zumindest provisorische Rechnung gestellt worden sei. Erhöhe sich der definitive Rechnungsbetrag gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung, so beginne der Verzugszinsenlauf für den Mehrbetrag 30 Tage nach der definitiven Rechnungsstellung. Im Übrigen könnten sie nicht nachvollziehen, wie eine definitive Steuerrechnung in einem solchen Ausmass von der provisorischen Rechnung abweichen könne.\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Sie verwies dabei grundsätzlich auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 9. Mai 2005 und fügte ergänzend hinzu, dass die von den Rekurrenten geltend gemachte Regelung in § 135a Abs. 4 StG, wonach Verzugszinsen erst 30 Tage nach der definitiven Rechnungsstellung zu erheben seien, wenn der Betrag gegenüber der provisorischen Rechnung höher ausfiele, erst seit dem 1. Januar 2005 in Kraft sei und der vorliegende Sachverhalt sich vor diesem Datum zugetragen habe. Das in der Steuerperiode 1999/00 in Kraft stehende Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft habe dagegen vorgesehen, dass ab Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen zu erheben seien. Im Übrigen brächten die Rekurrenten in ihrer Rechtsschrift keine neuen Argumente vor, die einen anderen Schluss zuliessen.\n6. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend die Frage, nach welcher gesetzlichen Grundlage der Beginn des Verzugszinsenlaufs festzulegen ist.\n3. Steuertatbestände sind aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich nach der jeweils aktuellen Rechtslage der betreffenden Steuerperiode zu beurteilen."}